AGBs

1. Gültigkeit unserer Geschäftsbedingungen Für den Umfang unserer Lieferpflicht ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Die Einkaufsbestimmungen des Bestellers sind für uns unverbindlich.

2. Angebote Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur unverbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen. Unsere Kataloge, Preislisten und Angebote sind nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Preise Zur Berechnung kommen die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Verladung und Versand erfolgen ab Station Ulm/Donau unversichert auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Wahl des Versandweges behalten wir uns vor. Kosten wie Rollgeld, Behältermiete usw. gehen in jedem Falle zu Lasten des Empfängers. Die Verpackung wird berechnet.

5. Lieferzeit und Verzug

a. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

b. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges des Käufers entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Käufer unverzüglich mitteilen.

c. Kommen wir mit der Lieferung in Verzug, kann der Käufer – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises der vom Verzug betroffenen Lieferung verlangen.

d. Sowohl Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 5 c. genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unsererseits zwingend gehaftet wird.

e. Der Käufer ist verpflichtet, auf unser Verlangen hin innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel 14 Tage) zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

f. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Käufers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Käufer für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

6. Zahlung Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto, 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto. Rechnungsbeträge bis € 25,00 sind sofort ohne Abzug zahlbar. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt bei Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe 8 % über dem Basiszinssatz berechnet. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zu Aufrechnungen oder zur Rückbehaltung. Ansonsten sind Abzüge an den Rechnungen nur aufgrund unseres schriftlichen Einverständnisses zulässig.

7. Eigentumsvorbehalt

a. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Der Käufer ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.

b. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte unserer verarbeiteten Gegenstände.

c. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres Miteigentumsanteils (vgl. Ziff. 7. b.) zur Sicherung unserer sämtlicher Forderungen an uns ab. Der Käufer ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch unsere Forderungen gegenüber dem Käufer bestehen.

d. Zugriffe Dritter auf die dem Lieferer gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

e. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.

f. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

8. Sachmängel Für Sachmängel haften wir wie folgt:

a. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag.

b. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr.2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr.2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

c. Der Käufer hat die Sachmängel uns gegenüber unverzüglich ( in der Regel innerhalb von 8 Tagen) schriftlich zu rügen.

d. Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist (mindestens zwei Wochen) zu gewähren.

e. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 10 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

f. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

g. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Käufers gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 f entsprechend.

h. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 10 (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 8 geregelten Ansprüche des Käufers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

9. Unmöglichkeit

a. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Käufers auf 10 % des Wertes des von der Unmöglichkeit betroffenen Teils der Lieferung. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. b. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer 5

b. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so werden wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Käufer eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

10. Sonstige Schadensersatzansprüche

a. Über unser Verschulden hinaus haben wir weitere Umstände nicht zu vertreten. Eine verschuldensunabhängige Haftung unsererseits kommt somit nicht in Betracht.

b. Sonstige Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

c. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

d. Soweit dem Käufer hiernach Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 8 b... Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Abgangsort der Ware, für die Zahlung Ulm. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Ulm als Gerichtsstand vereinbart. Es ist uns darüber hinaus gestattet, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. Es gilt deutsches Recht.

12. Verbindlichkeit des Vertrages Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.